Rente

Anerkennung der Kindererziehungsleistung

Im Erziehungszeiten-Urteil, oft  auch „Trümmerfrauen“-Urteil genannt, des BVerfG vom 7. Juli 1992 wird höchstrichterlich festgestellt, dass Personen, die sich innerhalb der Familie der Kindererziehung widmen, in dem bestehenden Alterssicherungssystem gegenüber kinderlosen Personen, die durchgängig erwerbstätig sein können, benachteiligt sind.

Wörtlich heißt es im Urteil:“ Unabhängig davon, auf welche Weise die Mittel für den Ausgleich aufgebracht werden, ist jedenfalls sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung der Familie tatsächlich verringert. Dem muss der an den Verfassungsauftrag gebundene Gesetzgeber erkennbar Rechnung tragen.“     

Da dem Gesetzgeber bei der Umsetzung des Verfassungsauftrages ein breiter Gestaltungsspielraum eingeräumt wurde und das „Erziehungszeiten“-Urteil keinerlei Fristen enthält, blieb das Urteil für die Familien bis heute relativ unfruchtbar.

Die Einführung von drei Babyjahren für die ab 1. Januar 1992 geborenen Kinder darf nicht der Umsetzung des Verfassungsauftrages zugerechnet werden, da diese drei Babyjahre schon vor der Verkündigung des Erziehungszeiten-Urteils (siehe §§ 56 f. SGB VI) eingeführt wurden.

Ob die als Jahrhundertreform gefeierte Einführung der Babyjahre die alleinige Lösung für die Zukunft bleiben kann, muss bezweifelt werden. So wie die Finanzierung der Babyjahre geregelt ist, führen sie zu einer intertemporalen Lastenverschiebung innerhalb der Familien, da hier die Kinder selbst neben den Renten der Kinderlosen zusätzlich die Renten ihrer Mütter durch Rentenbeitragszahlungen und über Steuern bezahlen müssen. Die Kinderlosen der Elterngeneration werden zur Mitfinanzierung nur dann herangezogen, wenn sie direkte  Steuern auf Vermögenserträge bzw. indirekte Steuern beim Konsumieren dieser Erträge zahlen müssen. Die Alterseinkünfte der Kinderlosen werden von der erwerbstätigen Generation, also von den Kindern anderer Leute,  erwirtschaftet und im Wege der Umverteilung den Alten zur Verfügung gestellt. Da derzeit schon deutlich mehr als ein Drittel (bald wohl 40%!) der gesetzlichen Alterssicherung vom Staat über die Steuer finanziert wird (der Staat ist somit der größte Beitragszahler), sind heute schon externe Gruppen wie Selbständige und Beamte an der Finanzierung der Renten beteiligt.

Die nach dem Urteil vom 7. Juli 1992 erfolgten Verbesserungen hin zu mehr Gerechtigkeit in der Rentenversicherung sind eher bescheiden:

·       Die Bewertung der Kindererziehungsjahre wurde zwischen 1998 und 2000 schrittweise von 75% auf 100% eines durchschnittlichen Einkommens erhöht.

·       Die additive Bewertung von Beitrags- und Kindererziehungszeiten wurde aufgrund    des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1996 eingeführt.

·       Mit der Rentenreform 2000 wird eine Verbesserung der Rentenanwartschaften für Kindererziehende für die Zeit der Kindererziehung bis zum Alter von 10 Jahren der Kinder erreicht. Bei Erwerbstätigkeit werden die Entgelte um 50% bis maximal zur Höhe des Durchschnittseinkommens angehoben. Bei paralleler Kindererziehung von zwei oder mehr Kindern im Alter von 3 bis 10 Jahren werden je Jahr 1/3 Endgeltpunkt auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Diese Leistungen werden auch parallel gewährt.

 

Die Rentenreform 2000 bietet mehrfach Ansatzpunkte für Kritik.

Seit dem Urteil des BVerfG vom 3. April 2001 ist Kindererziehung eine der monetären Rentenbeitragzahlung mindestens gleichwertige Leistung. Sie sollte deshalb ab dem ersten Kind  im Alter von 3 bis 10 Jahren wie bei den Babyjahren zu einer gleichen Honorierung auf der Leistungsseite der Rentenversicherung führen.

Durch die in der Rentenreform vorgesehenen Regelungen, die zudem höchst komplex und wenig transparent sind, wird  das nicht erreicht. Die Honorierungen der Kindererziehung sind höchst ungleich. Einer Mutter mit einem Einkommen in Höhe von 20% des Durchschnittseinkommens wird das Erwerbseinkommen um 10% aufgewertet, was zu rund 2,60 € mehr Rente im Monat führt. Verdient die Mutter aber zwei Drittel des Durchschnittseinkommens, so wird ihr Einkommen um ein Drittel aufgewertet. Dies führt dann ab dem Renteneintrittsalter mit 65 je Erziehungsjahr zu rund 8,70 € mehr Rente im Monat. Findet eine Mutter keinen Arbeitsplatz, erhält sie trotz der Erziehung eines Kindes genau 0 € mehr Rente. Auf sieben Jahre hochgerechnet ergeben sich Erziehungsrenten in Höhe von rund 18,20 € für die erste Mutter, von rund 61 € für die zweite Mutter und von 0 € für die dritte Mutter. So darf das nicht bleiben. Alle drei Mütter haben die gleiche Erziehungsleistung erbracht und stellen der GRV gewissermaßen einen Beitragszahler zur Verfügung. Dieser Regelung steht die Verfassungswidrigkeit ins Gesicht geschrieben. Die Höhe der Erziehungsrente darf nicht von der Höhe des Einkommens, vom Geburtsabstand der Kinder oder davon abhängen, ob eine Mutter bzw. ein Vater erwerbstätig ist oder nicht. Weitere Beispiele solcher Ungereimtheiten könnten hier in beliebiger Zahl aufgeführt werden.

Der vom CDA-Landesverband Baden-Württemberg bei der Bundestagung 2003 in Bonn eingebrachte Antrag sollte deshalb umgesetzt werden:

Für jedes Kind im Alter von 3 bis 10 Jahren sollte pauschal 1/3 Endgeltpunkt auf dem Rentenkonto der/des Erziehenden gutgeschrieben werden. Dies wäre eine einfache, leicht durchschaubare und gerechte Anerkennung der Kindererziehung in der GRV und würde je Kind zu 5 1/3 Entgeltpunkten ab 65 Jahren führen.  Valutiert werden müsste dieser Vorschlag  verstärkt ab dem Jahr 2025.

Das bis jetzt Gesagte betrifft die Leistungsseite der Rentenversicherung. Seit dem 3. April 2001 gibt es aber einen Prüfungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber. Der Gesetzgeber muss prüfen, ob das Urteil des BVerfG zur Pflegeversicherung auch für andere Zweige der Sozialversicherung von Bedeutung ist. Für diesen Prüfungsauftrag hat das höchste Gericht den 31.12.2004 als Frist gesetzt. Es kann keinen Zweifel geben, dass die Eltern schon ab dem ersten Kind bei der Beitragszahlung nicht nur in der Pflegeversicherung sondern auch  in die Rentenversicherung entlastet werden müssen.

Beim Prüfungsauftrag ist also die Beitragsseite bei der Rentenversicherung angesprochen.

Sollte die Rürup-Kommission dieses Urteil bei der Erarbeitung eines zukunftfähigen Rentenkonzepts außer Acht lassen, könnte das Konzept zur Lösung des Rentenproblems leicht zu Makulatur werden.

 

In der Rentenversicherung haben wir ja zwei Seiten: Beitragsseite und Leistungsseite. Auf beiden Seiten muss Erziehungsleistung mehr als bisher berücksichtigt werden. Auf der Leistungsseite etwas zu tun, z. B. bei der Umsetzung des BVerfG-Urteils vom 7.7.1992 in der Rentenreform 2000, kann keine Berechtigung für den Gesetzgeber dafür sein zu behaupten, für die Umsetzung des Prüfungsauftrags aus dem Urteil des BVerfG vom 3. April 2001 zur Berücksichtigung der Kindererziehung auf der Beitragsseite der GRV gebe es keinen Handlungsbedarf. Auf der einen Seite etwas zu tun, entbindet den Gesetzgeber nicht von der Verpflichtung, auch auf der anderen Seite Vorgaben des BVerfG umzusetzen. In diesem jüngsten Urteil muss die Beitragsseite, die Phase der Kindererziehung ab dem ersten Kind, berücksichtigt werden. Es ist überhaupt keine Frage mehr, dass Eltern ab dem ersten Kind bei der Beitragszahlung in die Rentenversicherung entlastet werden müssen. Es gilt ja der Prüfungsauftrag mit Frist vom 31.12.2004!

Um finanzielle Spielräume zu schaffen, brauchen wir eine Systemreform der GRV. Ein System z. B., bei dem wir die derzeitige GRV deutlich hinter uns lassen, aber noch nicht ganz beim Systeem der Schweiz gelandet sind.

 Mit freundlichen Grüßen       Hans Staub                                                                                                   

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